Corona - Regelungen für den Freizeit- und Amateursport ab 16. Oktober 2021
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Regelungen für den Freizeit- und Amateursport ab 16. Oktober 2021
Regelung des Kultusministeriums BW:
Lebensbereich | Basisstufe | Warnstufe | Alarmstufe |
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Trainings- und Übungsbetrieb (§ 14 Abs. 1 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit §§ 2 und 3 CoronaVO Sport) |
Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G; im Freien unbeschränkt |
Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G |
Zutritt: In geschlossenen Räumen und im Freien 2G |
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen im Sport (§ 10 CoronaVO und § 1 CoronaVO in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 CoronaVO Sport) |
Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G im Freien 3G - ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder - bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m Maskenpflicht entfällt bei 2G |
Zutritt: In geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test); im Freien 3G Maskenpflicht - in geschlossenen Räumen - im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann |
Zutritt: In geschlossenen Räumen 2G; im Freien 3G (nur PCR-Test) Maskenpflicht - in geschlossenen Räumen - im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann |
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen im Sport
Allgemein
- Hygienekonzept ist nach Maßgabe von § 7 CoronaVO bei über 5.000 Besucherinnen und Besuchern dem örtlichen Gesundheitsamt vorzulegen, bei weniger als 5.000 Besucherinnen und Besuchern auf Verlangen
- Durchführung einer Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO
- Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten u. a. durch Personalisierung von Tickets
- kein Zutritt für erkennbar alkoholisierte Personen
Sportlerinnen und Sportler
- keine Begrenzung der Anzahl
- Beschäftigte (z. B. Hausmeister, Platzwart) und sonstigen Mitwirkende (z. B. Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer,
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter sowie weiteres Funktionspersonal) bleiben bei der Anzahl der Besucherinnen und Besucher außer Betracht
Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
Bei 2G-Optionsmodell bestehen keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für
- symptomfreie Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
- symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.